Überwachung der Rechtsvorschriften
Der Betriebsrat hat die Aufgabe die Interessen der Arbeitnehmer:innen wahrzunehmen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen ihm Überwachungsrechte zu.
Der Betriebsrat ist als Organ der Betriebs-Belegschaft zur Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen berufen (§ 38 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG).
Welche Aufgaben und Rechte hat ein Betriebsrat? Wann kann man einen Betriebsrat gründen? Und wie läuft eine Betriebsratswahl ab? Das erklärt AK Jurist Philipp Brokes.
Die zahlreichen Mitbestimmungs-Möglichkeiten des Betriebsrats sind hauptsächlich in den Paragrafen 89 bis 112 ArbVG geregelt. Sie sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) online abrufbar.
Die rechtlichen Grundlagen der Betriebsratstätigkeit sind großteils im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt. Über den Betriebsrat haben die ArbeitnehmerInnen Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung der sie unmittelbar berührenden betrieblichen Abläufe, bei der Arbeitszeit, bei der Qualität der Arbeitsplätze, beim Gesundheitsschutz und in vielen weiteren Fällen.
Bei verschlechternden Versetzungen, Kündigungen oder Entlassungen kann der Betriebsrat vielfach unterstützen, manchmal sogar gegen den Arbeitgeber eine Kündigung bekämpfen (Anfechtung) oder zumindest „sozial abgefedert“ gestalten. Siehe dazu die Paragrafen 101 bis 106 ArbVG im obigen Link zum Rechtsinformationssystem RIS.
Der Betriebsrat ist der gesetzliche Vertreter der Solidarinteressen der Belegschaft, daher zählt das Arbeitsverfassungsgesetz zum „kollektiven Arbeitsrecht“. Zu diesen Solidarinteressen zählt auch der Schutz des einzelnen Arbeitnehmers/der einzelnen Arbeitnehmerin, der/die durch die Entscheidung des Arbeitgebers benachteiligt sein kann.
Für den Betriebsrat ist die Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen die zentrale Aufgabe. In seiner Tätigkeit sind dem Betriebsrat gegenüber dem/der einzelnen ArbeitnehmerIn im Betrieb besondere Verhaltenspflichten auferlegt. So sind etwa die Mitglieder des Betriebsrats zur Verschwiegenheit über persönliche Verhältnisse der ArbeitnehmerInnen und über Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
Neben der Vertretungsfunktion für die Belegschaft als Ganzes oder den/die einzelne/n ArbeitnehmerIn hat der Betriebsrat auch eine Informations-, Steuerungs- und Kommunikationsfunktion im Betrieb. Er ist – vereinfacht gesagt – das Bindeglied zwischen der Belegschaft und der Betriebsführung.
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