Rech­nungs­prü­fe­rIn

Eine wichtige Aufgabe kommt den innerbetrieblichen RechnungsprüferInnen zu. Diese haben die Gebarung des Betriebsratsfonds zu kontrollieren. Dazu sind sie berechtigt jederzeit in die Unterlagen Einsicht zu nehmen. Weiters haben sie die Aufgabe, der Betriebsversammlung über die Kassagebarung zu berichten.


Bei Wechsel der Kassaverwalterin/des Kassaverwalters sollten die RechnungsprüferInnen den Kassaabschluss und den Rechenschaftsbericht überprüfen und gegenzeichnen. Bei festgestellten Mängeln ist der/die Betriebsratsvorsitzende sofort mündlich zu verständigen. Es liegt nun an dem bzw. der Vorsitzenden, die festgestellten Mängel zu beheben. Tut er bzw. sie das nicht, sollte der/die RechnungsprüferIn in einem nächsten Schritt das Betriebsrats-Team und die zuständige Arbeiterkammer schriftlich verständigen.

Wahl der RechnungsprüferInnen

Die RechnungsprüferInnen sind von der Betriebs- (Gruppen-)Versammlung zu wählen. Wählbar sind ausschließlich Personen, die nicht dem aktiven Betriebsrat angehören oder Ersatzmitglieder sind. Die Tätigkeitsdauer der RechnungsprüferInnen (StellvertreterInnen) ist mit fünf Jahren an die Arbeitsperiode einer Betriebsratskörperschaft angepasst. Eine Wiederwahl ist zulässig. § 75 ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz)

Wie viele RechnungsprüferInnen zu wählen sind

In Betrieben mit bis zu 20 ArbeitnehmerInnen ist ein/e RechnungsprüferIn und ein/e ErsatzrechnungsprüferIn zu wählen. In Betrieben mit mehr als 20 ArbeitnehmerInnen sind zwei RechnungsprüferInnen (zwei ErsatzprüferInnen) zu wählen. 

Wann RechnungsprüferInnen zu wählen sind

Sinnvollerweise wird man diese mit dem Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage wählen. Es kann die Betriebsversammlung auch beschließen, dass die Wahl der RechnungsprüferInnen zugleich mit der Betriebsratswahl durchgeführt wird.

Wer RechnungsprüferInnen ihrer Funktion entheben kann

Der/die RechnungsprüferInnen können nur in der jeweiligen Betriebs- (Gruppen-)Versammlung ihrer Funktion enthoben werden. Es ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen notwendig. 

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