Wahldurchführung
Die Betriebsratswahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchzuführen.
Ab der Kundmachung des Ergebnisses der Betriebsratswahl läuft eine Anfechtungsfrist von einem Monat. Kommt es in dieser Zeit zu keiner Anfechtung, so ist das Wahlergebnis endgültig rechtskräftig.
Die Wahl kann von jedem Arbeitnehmer oder jeder wahlwerbenden Gruppe angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Betriebsinhaber die Wahl anfechten.
Die zuständige Stelle zur Anfechtung der Wahl ist das Arbeits- und Sozialgericht. Wird der Anfechtung stattgegeben, so muss sofort eine neue Betriebsratswahl eingeleitet werden, und zwar durch den früheren Betriebsrat, der unverzüglich wieder eine Betriebsversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes einzuberufen hat. Der frühere Betriebsrat führt die Geschäfte solange – maximal aber drei Monate - weiter, bis das neue Wahlverfahren abgeschlossen und der neue Betriebsrat konstituiert ist.
Eine Wahl kann dann für nichtig erklärt werden, wenn elementare Grundsätze einer Betriebsratswahl außer Acht gelassen wurden und man daher überhaupt nicht mehr von einer Wahl sprechen kann. Diese Mängel müssen aber deutlich über die Anfechtungsgründe hinausgehen.
Wird vom Gericht die Nichtigkeit festgestellt, ist es so, als ob die Wahl nie stattgefunden hätte. Ein Antrag auf Nichtigkeit kann jedermann (auch der Betriebsinhaber oder außenstehende Personen) beantragen, der ein rechtliches Interesse an der korrekten Durchführung der Betriebsratswahl hat. Der Antrag auf Nichtigkeit ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden und jederzeit während der gesamten Funktionsperiode des Betriebsrats gestellt werden.
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