Statue der Gerechtigkeit
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Wahlanfechtung

Sobald das Ergebnis der Betriebsratswahl kundgemacht, also veröffentlicht wurde, kann die Wahl angefochten werden. Die Frist dafür beträgt einen Monat. Kommt es in dieser Zeit zu keiner Anfechtung, ist das Wahlergebnis endgültig rechtskräftig.

Wie funktioniert eine Anfechtung?

Jede/r Arbeitnehmer:in und jede wahlwerbende Gruppe kann die Wahl anfechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts verletzt wurden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Betriebsinhaber die Wahl anfechten.

Die zuständige Stelle zur Anfechtung ist das Arbeits- und Sozialgericht. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, muss eine neue Betriebsratswahl eingeleitet werden. Zuständig dafür ist der frühere Betriebsrat. Er muss wieder unverzüglich eine Betriebsversammlung einberufen, damit dort ein neuer Wahlvorstand gewählt werden kann. Der frühere Betriebsrat führt die Geschäfte solange weiter, bis das neue Wahlverfahren abgeschlossen und der neue Betriebsrat konstituiert ist. Maximal darf der „alte“ Betriebsrat die Geschäfte drei Monate weiterführen.

Und was ist eine Nichtigkeit der Wahl?

Werden bei der Betriebsratswahl elementare Grundsätze außer Acht gelassen, sodass man im Grunde nicht mehr von einer Wahl sprechen kann, dann kann das Gericht die Wahl gänzlich für nichtig erklären. Diese Mängel müssen deutlich über sonstige Anfechtungsgründe hinausgehen. Zum Beispiel, wenn die Betriebsratsmitglieder durch Handheben statt in einer geheimen Wahl gewählt werden.

Der Antrag auf Nichtigkeit ist nicht an eine bestimmte zeitliche Frist gebunden; er kann jederzeit während der gesamten Funktionsperiode des Betriebsrats beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Diesen Antrag kann zudem jede/r stellen, der bzw. die ein berechtigtes Interesse an der korrekten Durchführung einer Betriebsratswahl hat (neben den Arbeitnehmer:innen auch der Betriebsinhaber oder eine außenstehende Person).

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