Rechtsstellung
Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für alle ArbeitnehmerInnen des Betriebs sind die Mitglieder des Betriebsrats an keinerlei Weisung gebunden.
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Bei manchen Maßnahmen braucht der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates, bei anderen nicht.
In folgenden Angelegenheiten darf der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ohne Betriebsrat keine Maßnahmen setzen:
In den beiden folgenden Fällen bedarf der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ebenfalls der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin sich jedoch an die Schlichtungsstelle wenden. Kann auch vor der Schlichtungsstelle keine Einigung erzielt werden, dann trifft diese eine Entscheidung unter Abwägung der Interessen beider Streitteile. Die Einigung ist also durch einen Spruch der Schlichtungsstelle ersetzbar und man spricht daher von ersetzbaren Betriebsvereinbarungen.
Die Regelung dieser Angelegenheiten durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betriebsrates und ohne Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung möglich. Will der Betriebsrat aber eine andere Regelung als der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin erreichen und das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmerschaft geltend machen, so kann er – wenn keine Einigung mit dem Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zustande kommt – die Schlichtungsstelle anrufen.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Arbeitsverfassungsgesetz eine Schlichtungsstelle vorsieht, ist diese auf Antrag eines der Streitteile am Sitz des Arbeits- und Sozialgerichts einzurichten. Die Entscheidung dieser Schlichtungsstelle gilt dann als Betriebsvereinbarung.
In bestimmten Angelegenheiten kann eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin abgeschlossen werden - der Abschluss ist allerdings nicht erzwingbar. Kommt keine Vereinbarung zustande, dann können die entsprechenden Angelegenheiten durch Weisung des Arbeitgebers bzw. durch Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen festgelegt werden.
Bei Betriebsvereinbarungen handelt es sich um Verträge mit Normwirkung. Betriebsvereinbarungen haben also grundsätzlich die gleiche Wirkung wie Gesetze. Sie gelten unmittelbar und verbindlich. Es bedarf keiner zusätzlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in über den Inhalt.
Wird trotzdem eine Regelung im Arbeitsvertrag über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung getroffen, dann ist diese nur gültig, wenn sie für den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin günstiger ist (Günstigkeitsprinzip).
© 2024 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477