Bildungskarenz für „Freie“
Auch freie DienstnehmerInnen bekommen in der Bildungskarenz Weiterbildungsgeld - unter den gleichen Voraussetzungen wie ArbeiterInnen und Angestellte.
Sie sind berufstätig und brauchen Zeit für eine Aus- oder Weiterbildung? Dann besteht die Möglichkeit, eine berufliche Auszeit zu nehmen, die so genannte Bildungskarenz. Zentrale Voraussetzungen dafür:
Achtung!
Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch. Die AK setzt sich aber weiter dafür ein!Während der Bildungskarenz bekommen Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Weiterbildungsgeld vom AMS – und zwar in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich. Den Antrag auf Weiterbildungsgeld müssen Sie bei Ihrem AMS stellen.
Ja, das geht – auch beim gleichen Arbeitgeber, wo Sie karenziert sind. Sie dürfen maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Diese beträgt monatlich 551,10 Euro (2025). Wenn Sie aufgrund einer Ausbildung Einkünfte erzielen, dürfen diese das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, um einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld zu haben.
Frühestens ab dem Tag der Antragsstellung, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich alles, was Sie beruflich weiterbringt. Sie können z.B. Schul- und Studienabschlüsse nachholen, Fremdsprachenschulungen machen oder sich anders weiterqualifizieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie sich im In- oder Ausland weiterbilden.
Achtung!
Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Hobbybereich ohne beruflichen Bezug. Es hängt immer vom Einzelfall ab, ob Ausbildungen als beruflich relevant eingestuft werden.
Ein Beispiel:
Bei einem Bilanzbuchhalter wird ein Tauchkurs im Mittelmeer vermutlich nicht gefördert. Für eine Sportwissenschaftlerin an einem Sportinstitut, die sich einschlägige Qualifikationen aneignen muss, kann die Entscheidung über eine Förderung schon anders ausfallen.
Wenn Sie eine Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche – inklusive Lernzeiten – in Anspruch nehmen, müssen Sie dies schriftlich nachweisen. Beispielsweise mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen.
Bei Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nachweis über 16 Stunden pro Woche, wenn tatsächlich keine darüber hinausgehende Kinderbetreuungsmöglichkeit besteht.
Achtung!
Von Kursträgern wird häufig nur die Anzahl der Unterrichtseinheiten bestätigt – diese Einheiten sind aber in der Regel kürzer als 60 Minuten. Sofern diese zumindest 45 Minuten betragen, sollte eine Bestätigung über 20 Unterrichtseinheiten ausreichen. Um sicherzugehen, sollten Sie das vorab mit dem AMS abklären.
Damit Sie Ihr Weiterbildungsgeld nach einem Semester (6 Monaten) weiter beziehen können, brauchen Sie:
Wichtig!
Wenn Sie den Nachweis nicht erbringen, kann das AMS das Weiterbildungsgeld einstellen oder sogar zurückfordern!
Während der Ferienzeit kann eine Bildungskarenz mit Anspruch auf Weiterbildungsgeld nur dann begonnen werden, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits inskribiert waren und studiert haben (zB. Beginn Studium Wintersemester 2024/25, Beginn Bildungskarenz Februar 2025).
Beachten Sie bitte, dass die oben angeführten Nachweise, unabhängig vom Semester bzw. den Ferien, nach 6 Monaten ab Beginn der Bildungskarenz erbracht werden müssen, um weiter einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld zu haben. Haben Sie daher beispielsweise bereits im Sommersemester studiert, die Bildungskarenz aber erst am 1.7. begonnen, so müssen Sie den Nachweis bis spätestens 31.12. erbringen.
Weiterbildungsgeld können Sie nur dann bekommen, wenn Sie unmittelbar nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs in Bildungskarenz gehen. Das bedeutet: Ihr Kurs, Studium etc. muss unmittelbar an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes anschließen, d.h. am nächsten Tag beginnen (z.B. letzter Tag KBG-Bezug 15.2., Beginn Bildungskarenz und –maßnahme 16.2.).
Aus einem Elternkarenzurlaub ohne Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann zwar arbeitsrechtlich eine Bildungskarenz vereinbart werden, allerdings würde Ihnen kein Weiterbildungsgeld gebühren.
Achtung!
Für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (z.B. Abfertigung Alt), zählt die Bildungskarenz nicht.
Nein, während der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt.
Ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit oder umgekehrt ist zulässig.
Ja, denn es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei der Elternkarenz. Durch die Arbeitgeberkündigung wird zwar die Bildungskarenz beendet, es besteht jedoch weiterhin Anspruch auf Weiterbildungsgeld bis zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme.
Ein berechtigter Austritt (zB. wegen Entgeltvorenthalt oder gerichtlich angeordneter Schließung des Unternehmens in der Insolvenz des Arbeitgebers) wird wie eine Arbeitgeberkündigung behandelt und führt nicht zum Verlust des Weiterbildungsgeldes.
Achtung!
Wurde die Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz ausgesprochen, können Sie die Kündigung bei Gericht anfechten. Die Anfechtungsfrist ist nicht eindeutig geregelt. Aus rechtlicher Vorsicht ist die Klage daher innerhalb einer Woche bei Gericht einzubringen.
Gewinnen Sie den Prozess, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als ununterbrochen.
Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis freiwillig während der Bildungskarenz, so endet damit auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld! Eine berechtigte Entlassung führt ebenfalls zum Verlust des Anspruches auf Weiterbildungsgeld.
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