Bildungskarenz für „Freie“
Im Juni 2026 wurde als Nachfolgemodell der abgeschafften Bildungskarenz die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe eingeführt.
Anträge können ab 8. Juni 2026 über das MeinAMS-Konto oder bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle gestellt werden. Beachten Sie dazu auch die aktuellen Informationen des Arbeitsmarktservice (AMS).
Wichtige Links zum AMS
Die Richtlinie zur Beihilfe sowie die Tabelle zur Höhe der Beihilfe finden Sie stets aktuell auf der Info-Seite des AMS.Die Weiterbildungsbeihilfe ersetzt seit Juni 2026 die Bildungskarenz. Sie ermöglicht es Arbeitnehmer:innen, sich für eine berufliche Aus- oder Weiterbildung von der Arbeit freistellen zu lassen. Während dieser Zeit ruht das Dienstverhältnis vollständig oder zum Teil.
Das Entgelt aus dem Job entfällt in dieser Zeit also entweder vollständig oder zum Teil. Während der Zeit der Freistellung für die Weiterbildung können Sie daher eine Weiterbildungsbeihilfe oder Weiterbildungsteilzeitbeihilfe vom AMS bekommen.
Die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Förderung des AMS auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Anträge auf Weiterbildungsbeihilfe können durch das AMS abgelehnt werden, auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Auch wenn es während des Bezugs zu Problemen kommt, z.B. einer falschen Berechnung oder einer Aberkennung der Beihilfe, können Sie keine Rechtsmittel einlegen.
Die Weiterbildungsbeihilfe beträgt mindestens 41,49 Euro pro Tag (Wert 2026) und höchstens knapp 70 Euro pro Tag (Wert 2026). Die genaue Höhe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell, das Sie als PDF-Download auf der Seite des AMS finden.
In der Regel dürfen Sie zur Weiterbildungsbeihilfe nicht dazuverdienen.
Sie möchten ein geringfügiges Dienstverhältnis während der Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit weiterführen? Das ist nur dann möglich, wenn Sie es
Sie können zwischen 2 Monaten und 12 Monaten Weiterbildungsbeihilfe bekommen. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe müssen Sie mindestens 4 Monate beziehen.
Innerhalb von 4 Jahren dürfen Sie insgesamt nicht mehr als 12 Monate Weiterbildungsbeihilfe beziehen. Mehrere Abschnitte (= Module) sind möglich, jeder Abschnitt muss dann aber mindestens 2 Monate dauern.
Um einen Antrag auf Weiterbildungs(teil)zeit beim AMS zu stellen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie sind beim Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen und vollversicherungspflichtig beschäftigt.
2. Sie haben eine schriftliche Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber:in abgeschlossen. Diese "Vereinbarung über eine Bildungskarenz/Bildungsteilzeit nach AVRAG" müssen Sie dem AMS vorlegen. Aber: Die Vereinbarung wird erst dann wirksam, wenn das AMS über Ihren Antrag auf Förderung entschieden hat.
3. Sie sind nicht mehr ausbildungspflichtig - haben also z.B. die Schulpflicht abgeschlossen.
4. Sie haben in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Weiterbildungszeit kein Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld in Anspruch genommen!
Dabei kommt es auf Ihr Einkommen an.
Für eine Weiterbildungsteilzeitbeihilfe müssen Sie grundsätzlich keine Bildungsberatung beim AMS machen!
Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe müssen grundsätzlich dieselben Bedingungen erfüllt werden, wie für die Weiterbildungsbeihilfe. Es ist jedoch weder eine Bildungsberatung noch eine Arbeitgeber:innenbeteiligung erforderlich.
Beachten sollten Sie unbedingt die Vorgaben zur Arbeitszeit: Sie dürfen bei der Weiterbildungsteilzeit Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 25 % und maximal 50 % reduzieren. Haben Sie die Arbeitszeit-Reduktion vereinbart, können Sie das Ausmaß Ihrer Arbeitszeit während des Bezugs nicht mehr verändern!
Ihre reduzierte Arbeitszeit darf 10 Wochenstunden nicht unterschreiten!
Ausschlaggebend ist Ihr vertraglich gültiges Stundenausmaß zu dem Zeitpunkt, an dem Sie den Antrag stellen.
Sie können den Antrag in der AMS-Geschäftsstelle, aber auch über MeinAMS stellen.
Gefördert werden außerdem nur Aus- und Weiterbildungen, die "arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar" sind. Das sind Bildungsmaßnahmen, die Ihre berufliche Qualifikation und Beschäftigungsfähigkeit erhöhen.
Das AMS prüft das Ausbildungsvorhaben, ob es am Arbeitsmarkt verwertbar ist. Dafür gibt es keine fest definierten Kriterien, sondern einen Ermessensspielraum.
Auch wir als AK können Ihnen deshalb vorab keine Einschätzung zu Ihrem Ausbildungswunsch geben:
Wir können den Ermessensspielraum des AMS nicht abschätzen, zudem besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Die Richtlinie ist so formuliert: Ausbildungen im Ausland sind nur dann möglich, wenn eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden kann.
Wie handhabt das AMS das nun in der Vollzugspraxis? Ein Studium im Ausland kann nur dann genehmigt werden, wenn es sich z.B. um ein Austauschsemester handelt und eine Inskription an einer österreichischen Universität vorliegt. Nur dadurch ist für das AMS eine entsprechende Vor-Prüfung möglich.
Bei der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe gibt es keinen Arbeitgeberbeitrag - unabhängig vom Einkommen
Bei der Weiterbildungsbeihilfe kommt es auf Ihr Einkommen an:
| Tagsatz der Beihilfe insgesamt | 60 € |
| AMS-Anteil | 51 € |
| Arbeitgeber-Anteil | 9 € |
Nein, diesen Anteil muss direkt Ihr:e Arbeitgeber:in auszahlen. Nur die für den Anteil anfallenden SV-Beiträge übernimmt das AMS direkt.
Nein. Die Zuschussleistungen des Arbeitgebers zur Weiterbildungsbeihilfe sind von der Einkommensteuer befreit.
Wenden Sie sich bitte in so einem Fall an die Arbeitsrechtsberatung ihrer Arbeiterkammer.
Nein, das ist de facto nicht möglich. Für die Berechnung der Arbeitgeberbeteiligung wird nämlich der Durchschnitt der allgemeinen Beitragsgrundlage herangezogen, und zwar in den letzten 12 Monaten bevor Sie die Beihilfe beantragen.
Die meisten Regeln sind für Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit dieselben. Hier die Unterschiede noch einmal übersichtlich auf einen Blick:
| Weiterbildungszeit | Weiterbildungsteilzeit | |
|---|---|---|
| Arbeitszeit | Ihr Dienstverhältnis ruht, Sie sind ganz freigestellt. | Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit um 25–50 % (Basis: vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit) und arbeiten weiterhin mindestens 10 Wochenstunden bei Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in. Eine einmal vereinbarte Reduktion kann im Ausmaß nicht mehr verändert werden. |
| Zuschuss des Arbeitgebers | Bei höheren Einkommen müssen Arbeitgeber:innen einen Anteil der Beihilfe bezahlen. | Es gibt keinen Arbeitgeber:innen-Zuschuss. |
| Bildungsberatung | Bei niedrigeren Einkommen müssen Sie eine Bildungsberatung beim AMS absolvieren. | Es gibt keine Bildungsberatung. |
| Dauer und Ausmaß der Ausbildung | Ihre Weiterbildung muss mindestens 2 Monate dauern und mindestes 20 Wochenstunden bzw. 20 ETCS umfassen (bzw. 16 bei Kinderbetreuungspflichten für Kinder bis zum 7. Lebensjahr). | Ihre Ausbildung muss mindestens 4 Monate dauern und mindestens 10 Wochenstunden bzw. 10 ETCs umfassen (bzw. 8 bei Kinderbetreuungspflichten für Kinder bis zum 7. Lebensjahr). |
Ja, sie können einmalig zwischen den beiden Beihilfeformen wechseln!
Dafür gelten aber genaue Rahmenfristen, z.B. dazu, wieviel Beilhilfezeit schon ausgeschöpft wurde. Lassen Sie sich dazu am besten beim AMS beraten!
Das kommt darauf an, wie das Dienstverhältnis beendet wird:
Was für Sie persönlich die beste Wahl ist, können Sie nur selbst abwägen. Zur Unterstützung Ihrer Entscheidungsfindung hier die wichtigsten Eckpunkte gegenübergestellt:
| Pflegestipendium | Weiterbildungsbeihilfe | |
|---|---|---|
| Welche Ausbildungen werden gefördert? | Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz (auch die jeweiligen Aufschulungsvarianten), Ausbildungen zum gehobenen Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie für bestimmte Sozialbetreuungsberufe | Die arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit individuell geprüft. |
| Höhe der Förderung | Die Höhe des Pflegestipendiums richtet sich nach Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld, beträgt jedoch mindestens 55,01 Euro/Tag. Ist Ihr Anspruch auf Arbeitslosgengeld höher, dann gebührt Ihnen die höhere Leistung. | Bei der Weiterbildungsbeihilfe gibt es ein Stufenmodell je nach Einkommenshöhe. Die entsprechende Tabelle finden Sie auf der Seite des AMS als PDF-Download. |
| Beteiligung des Arbeitgebers an den Kosten | Der Arbeitgeber muss sich nicht an der Förderung beteiligen. | Liegt ihr Einkommen über 3.465,00 brutto, dann muss sich der Arbeitgeber an der Förderung beteiligen (außer, Sie wählen die Weiterbildungsteilzeit). |
| Bezugsdauer | Das Pflegestipendium kann für die Dauer der Ausbildung gewährt werden. Es können maximal 2 unterschiedliche Ausbildung während der Förderung absolviert werden. Die gesamte Förderdauer darf 4 Jahre nicht überschreiten. | Die Weiterbildungsbeihilfe kann für maximal 1 Jahr gewährt werden |
| Rechtsanspruch | kein Rechtsanspruch | kein Rechtsanspruch |
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