Bil­d­­ungs­­­ka­renz

Sie sind berufstätig und brauchen Zeit für eine Aus- oder Weiterbildung? Dann besteht die Möglichkeit, eine berufliche Auszeit zu nehmen, die so genannte Bildungskarenz. Zentrale Voraussetzungen dafür:  

  • Sie müssen ein aufrechtes Arbeitsverhältnis haben.
  • Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin muss damit einverstanden sein und Sie für die Dauer der Bildungskarenz freistellen. 


Achtung!

Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch. Die AK setzt sich aber weiter dafür ein!

Finanzielle Förderung: Weiterbildungsgeld vom AMS

Während der Bildungskarenz bekommen Sie unter bestimmten Vor­aus­setz­ung­en ein Weiterbildungsgeld vom AMS – und zwar in der Höhe des Arbeits­los­­en­geldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich. Den An­trag auf Weiterbildungsgeld müssen Sie bei Ihrem AMS stellen.

Darf ich zum Weiterbildungsgeld etwas da­zu­ver­dien­en?

Ja, das geht – auch beim gleichen Arbeitgeber, wo Sie karenziert sind. Sie dürfen maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Diese beträgt monatlich 551,10 Euro (2025).  Wenn Sie aufgrund einer Ausbildung Einkünfte er­zielen, dürfen diese das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht über­steig­en, um einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld zu haben. 

Ab wann bekomme ich Weiterbildungsgeld?

Frühestens ab dem Tag der Antragsstellung, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie lange kann ich in Bildungskarenz gehen?  

  • Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate.
  • Maximal können 12 Monate innerhalb von 4 Jahren vom AMS gefördert werden.
  • Sie können die Bildungskarenz auch stückeln, wobei ein Teil immer mind­est­ens zwei Monate umfassen muss. 

Welche Aus- und Weiterbildungen kann ich machen? 

Grundsätzlich alles, was Sie beruflich weiterbringt. Sie können z.B. Schul- und Studienabschlüsse nachholen, Fremdsprachenschulungen machen oder sich anders weiterqualifizieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie sich im In- oder Ausland weiterbilden. 

Achtung!

Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Hobbybereich ohne be­ruf­lichen Bezug. Es hängt immer vom Einzelfall ab, ob Ausbildungen als beruflich relevant eingestuft werden.

Ein Beispiel:

Bei einem Bilanzbuchhalter wird ein Tauchkurs im Mittelmeer ver­mutlich nicht gefördert. Für eine Sportwissenschaftlerin an einem Sportinstitut, die sich einschlägige Qualifikationen aneignen muss, kann die Entscheidung über eine Förderung schon anders ausfallen.

Was muss ich nachweisen?

Wenn Sie eine Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche – inklusive Lernzeiten – in Anspruch nehmen, müssen Sie dies schrift­lich nachweisen. Beispielsweise mit Zeugnissen oder Kurs­be­suchs­be­stätig­ung­en.  

Ausnahme für Eltern

Bei Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nach­weis über 16 Stunden pro Woche, wenn tatsächlich keine darüber hin­aus­gehen­de Kinderbetreuungsmöglichkeit besteht.

Achtung!

Von Kursträgern wird häufig nur die Anzahl der Unterrichtseinheiten bestätigt – diese Einheiten sind aber in der Regel kürzer als 60 Minuten. Sofern diese zumindest 45 Minuten betragen, sollte eine Bestätigung über 20 Unterrichtseinheiten ausreichen. Um sich­er­zu­gehen, sollten Sie das vorab mit dem AMS abklären.

Was muss ich bei einem Studium beachten?

Damit Sie Ihr Weiterbildungsgeld nach einem Semester (6 Monaten) weiter beziehen können, brauchen Sie: 

  • einen Nachweis über Prüfungen über mindestens 4 Semester-Wochenstunden
  • oder einen Nachweis von mindestens 8 ECTS-Punkten pro Semester
  • oder eine Bestätigung über den Fortschritt Ihrer Abschlussarbeit (z.B. Diplomarbeit)
  • oder eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung

Wichtig!

Wenn Sie den Nachweis nicht erbringen, kann das AMS das Weiter­bild­ungs­geld einstellen oder sogar zurückfordern!

Während der Ferienzeit kann eine Bildungskarenz mit Anspruch auf Weiterbildungsgeld nur dann begonnen werden, wenn Sie zum Zeit­punkt der Antragstellung bereits inskribiert waren und studiert haben (zB. Beginn Studium Wintersemester 2024/25, Beginn Bild­ungs­karenz Februar 2025).

Beachten Sie bitte, dass die oben angeführten Nachweise, un­ab­häng­ig vom Semester bzw. den Ferien, nach 6 Monaten ab Beginn der Bild­ungs­karenz erbracht werden müssen, um weiter einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld zu haben. Haben Sie daher beispielsweise bereits im Sommersemester studiert, die Bildungskarenz aber erst am 1.7. begonnen, so müssen Sie den Nachweis bis spätestens 31.12. erbringen.

Wie Sie unliebsame Überraschungen vermeiden 

  • Vorab nachfragen: Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall schon vorab bei Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle, ob Ihr Weiterbildungswunsch gefördert werden kann und ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

  • Achten Sie darauf, dass Beginn und Ende Ihres Kurses oder Studiums auch mit dem Beginn und Ende ihrer Bildungskarenz zusammenfallen. 

  • Für Vor- und Nachbereitungszeiten - in Summe max. je 4 Wochen bei einer ein­jähr­igen Bildungskarenz bzw. je 1 Woche bei einer kürzeren Bildungskarenz - sowie Unterbrechungen - bekommen Sie nur unter bestimmten Vor­aus­setz­ung­en Weiterbildungsgeld. Sprechen Sie Ihre AMS-Betreuerin oder Ihren AMS-Betreuer vorab darauf an. 

Bildungskarenz nach Kinderbetreuungsgeldbezug

Weiter­bild­ungs­geld können Sie nur dann bekommen, wenn Sie unmittelbar nach Ende des Kind­er­be­treu­ungs­geld­be­zugs in Bildungskarenz gehen. Das bedeutet: Ihr Kurs, Studium etc. muss unmittelbar an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes anschließen, d.h. am nächsten Tag beginnen (z.B. letzter Tag KBG-Bezug 15.2., Beginn Bild­ung­s­karenz und –maßnahme 16.2.). 

Aus einem Elternkarenzurlaub ohne Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann zwar arbeitsrechtlich eine Bildungskarenz vereinbart werden, allerdings würde Ihnen kein Weiterbildungsgeld gebühren.

Achtung!

Für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (z.B. Abfertigung Alt), zählt die Bildungskarenz nicht. 

Bekomme ich während der Bildungskarenz Urlaubs- und Weih­nachts­geld?

Nein, während der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Sonder­zahl­ung­en. Der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt.  

Ist ein Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit möglich?

Ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit oder um­ge­kehrt ist zulässig.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Bild­ungs­karenz

Kann ich während der Bildungskarenz gekündigt werden?

Ja, denn es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei der Eltern­karenz.  Durch die Arbeitgeberkündigung wird zwar die Bildungskarenz be­endet, es besteht jedoch weiterhin Anspruch auf Weiterbildungsgeld bis zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme.

Ein berechtigter Austritt (zB. wegen Entgeltvorenthalt oder gerichtlich an­ge­ord­neter Schließung des Unternehmens in der Insolvenz des Arbeitgebers) wird wie eine Arbeitgeberkündigung behandelt und führt nicht zum Verlust des Weiterbildungsgeldes.

Achtung!

Wurde die Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bild­ungs­karenz ausgesprochen, können Sie die Kündigung bei Gericht anfechten. Die An­fecht­ungs­frist ist nicht eindeutig geregelt. Aus rechtlicher Vorsicht ist die Klage daher inner­halb einer Woche bei Gericht einzubringen.

Gewinnen Sie den Prozess, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als ununterbrochen.

Kann ich während der Bildungskarenz mein Arbeitsverhältnis freiwillig selbst beenden (einvernehmliche Auflösung, Selbstkündigung)?

Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis freiwillig während der Bildungskarenz, so endet damit auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld! Eine berechtigte Ent­lassung führt ebenfalls zum Verlust des Anspruches auf Weiterbildungsgeld.

AK Forderung

Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch. Die AK setzt sich aber weiter dafür ein! 

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Kontakt

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Bildung, Jugend und Kultur
Tel. : 050 477-2302
E-Mail: bildung@akktn.at

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