Top 10 Steuertipps
Familienbonus, Computer abschreiben oder Pendlerpauschale – wie Sie sich als Arbeitnehmer:in Geld vom Fiskus zurück holen.
Wenn Hochwasser, Mure, Waldbrand oder eine andere Naturkatastrophe Schäden verursacht, können Sie bestimmte Kosten steuerlich geltend machen. Sie zählen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt und können bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt werden.
Absetzbar können Kosten für die Beseitigung von Schäden, für Reparaturen und Sanierungen sowie für notwendige Ersatzbeschaffungen sein. Entschädigungen, etwa von Versicherungen oder aus öffentlichen Mitteln, müssen Sie von Ihren Kosten abziehen.
Auch Spenden an Katastrophenopfer können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.
Sie können sämtliche Kosten absetzen, die unmittelbar mit der Beseitigung der Katastrophenfolgen zusammenhängen. Dazu zählen zum Beispiel:
Diese Kosten können Sie auch bei einem Zweitwohnsitz geltend machen.
Bei Ihrem Hauptwohnsitz können Sie Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände geltend machen. Dazu zählen zum Beispiel:
Reparatur- und Sanierungskosten für einen Zweitwohnsitz sind nicht absetzbar.
Absetzbar sind Ersatzbeschaffungen, die Sie für die übliche Lebensführung benötigen. Dazu zählen zum Beispiel:
Nicht absetzbar sind insbesondere:
Auch Ersatzbeschaffungen für einen Zweitwohnsitz und der Neubau eines Zweitwohnsitzes sind nicht absetzbar.
Bei einem zerstörten PKW können Sie nur die Ersatzbeschaffung des bisherigen „Erstautos“ steuerlich berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Katastrophe nicht beim Hauptwohnsitz befand.
Die absetzbaren Kosten sind mit dem Zeitwert des bisherigen Fahrzeugs begrenzt.
Müssen Sie ein Fahrrad ersetzen, können Sie die Anschaffung eines neuen Fahrrads vollständig absetzen. Das gilt nicht für Sportgeräte wie zum Beispiel ein Rennrad.
Bei Gebäuden kann nur die Person die Kosten absetzen, die zum Zeitpunkt des Schadens im Grundbuch als Eigentümer:in eingetragen war.
Auch bei anderen Gegenständen kann nur der:die Eigentümer:in die Kosten geltend machen.
Für die steuerliche Berücksichtigung benötigen Sie:
Bewahren Sie diese Unterlagen daher auf.
Kostenersätze von dritter Seite müssen Sie von Ihren Ausgaben abziehen. Dazu zählen zum Beispiel:
Nur den verbleibenden Betrag können Sie bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) unter Kennzahl 475 geltend machen.
Sie machen die Kosten grundsätzlich in dem Jahr geltend, in dem Sie sie bezahlt haben.
Haben Sie alle Kosten in einem Jahr aus eigenen Mitteln bezahlt, können Sie diese nicht auf mehrere Jahre verteilen.
Haben Sie Schadensbeseitigung oder Reparaturen mit einem Kredit finanziert, können Sie die Kredittilgung und die Zinsen absetzen.
Ja. Wenn bereits Kosten angefallen sind, können Sie für das laufende Jahr einen Freibetragsbescheid beantragen. Dadurch können die Kosten bereits bei der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt werden.
Den Freibetragsbescheid können Sie bis 31. Oktober des laufenden Jahres beim Finanzamt beantragen. Geben Sie den Bescheid anschließend für die Lohnverrechnung in Ihrem Betrieb ab.
Wichtig: Wird ein Freibetragsbescheid bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt, müssen Sie für dieses Kalenderjahr verpflichtend eine Arbeitnehmer:innenveranlagung durchführen. Damit weisen Sie nach, wie hoch die Kosten tatsächlich waren.
Ja. Spenden für Katastrophenopfer können bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung mit bis zu 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist, dass die Organisation zum Zeitpunkt Ihrer Spende auf der Liste der begünstigten Spendenorganisationen eingetragen ist. Auch Spenden an die freiwillige Feuerwehr sind abzugsfähig.
Die Spendenorganisation meldet Ihre Spende an das Finanzamt. Dafür benötigt sie:
Die gemeldete Spende wird automatisch bei Ihrer Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt. Sie können die Spende nicht selbst in die Arbeitnehmer:innenveranlagung eintragen.
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