Gefährliche Arbeitsstoffe
Wir fordern: Verbindliche risikobasierte Grenzwerte für krebserzeugende Arbeitsstoffe sowie gesundheitsbasierte Grenzwerte für Arbeitsstoffe, bei welchen eine sichere Schwelle gegeben ist, festlegen.
Krebserzeugende und erbgutverändernde Arbeitsstoffe stellen eine massive Bedrohung für die ArbeitnehmerInnen dar. EU-weit sterben jährlich etwa 102.500 Menschen an arbeitsbedingten Krebserkrankungen. Für Österreich werden jährlich 1.820 Todesfälle geschätzt13.
Die Grenzwerte für krebserzeugende Arbeitsstoffe (TRK-Werte) in Österreich stammen zT noch aus den 1980er Jahren und muten steinzeitlich an. Deutschland und die Niederlande haben das Grenzwertesystem für krebserzeugende Arbeitsstoffe bereits vor Jahren auf den aktuellen Stand der Technik gebracht und auf risikobasierte Grenzwerte umgestellt. Darüber hinaus wurden aktuelle toxikologische und arbeitsmedizinische Forschungserkenntnisse bis dato nicht legistisch in die österreichische Grenzwerteverordnung eingearbeitet. ArbeitnehmerInnen müssen effektiv von den Gefahren durch krebserzeugende Arbeitsstoffe geschützt werden.
- Novellierung der Grenzwerteverordnung unter Berücksichtigung aktueller toxikologischer und arbeitsmedizinischer Forschungserkenntnisse der letzten 15 Jahre
- Rascher Umstieg von TRK-Werten auf risikobasierte Grenzwerte (Als maximale Obergrenze für das zusätzliche Krebsrisiko durch die Arbeit mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen (CM-Stoffen) wurde in den Niederlanden und in Deutschland ein Risiko von 1 zu 2.500 und ab 2018 von 1 zu 25.000 als Akzeptanzrisiko festgelegt, das in der Praxis aber stets so weit wie möglich zu unterschreiten ist. Dieser Risikowert ist die absolute Obergrenze für jegliche Grenzwertfestlegung.)
- Zeitlich befristete Übergangsbestimmungen für einzelne Stoffe, für die vorerst weiterhin TRK-Werte gelten müssen. In der Grenzwerteverordnung sind hier stufenweise Maßnahmenkonzepte mit Zwischenstationen sowie Zusatzangaben für diese Stoffe erforderlich.
- Im ASchG sind Grundsatzbestimmungen zur Einführung und Anwendung von risiko-basierten Grenzwerten in § 45 sowie die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 48 aufzunehmen.
- Verbesserung und Modernisierung der Meldeverpflichtung von krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen
- Aufklärung und Information der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der betroffenen Betriebe, mit dem Ziel über die Auswirkungen vorab zu informieren Jährliches Einfließen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (insbesondere aus Deutschland und Europa) über gesundheitsschädigende Wirkungen von Arbeitsstoffen und die daraus resultierende Festsetzung von Grenzwerten in der Grenzwerteverordnung