Kind erkrankt: Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Pflegefreistellung
Wird ein Kind krank und muss es aus Schule oder Kindergarten abgeholt werden, haben Eltern Anspruch auf Pflegefreistellung. Während dieser Zeit ist die Fortzahlung des Entgelts gesichert und es besteht zudem ein Diskriminierungsverbot. AK-Präsident Goach: „Damit können sich Eltern auf die Genesung ihrer erkrankten Kinder konzentrieren, ohne Konsequenzen am Arbeitsplatz zu fürchten.“
Der Herbst bringt eine erhöhte Anfälligkeit für Erkrankungen mit sich. Besonders anfällig können Schul- und Kindergartenkinder sein. „Für Eltern ist es wichtig zu wissen, dass sie für einen gewissen Zeitraum einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegefreistellung haben, um sich um ihre kranken Kinder kümmern zu können. Diese Regelung ermöglicht es ihnen, im Bedarfsfall – bei Fortzahlung des Entgelts – von der Arbeit freigestellt zu werden, um die notwendige Betreuung und Unterstützung zu gewährleisten“, betont Michaela Eigner-Pichler, Leiterin des AK-Referats „Beruf, Familie und Gleichstellung“.
Das Recht auf Pflegefreistellung bezieht sich jedoch nicht nur auf leibliche Kinder und akute Erkrankungen. „Seit 1. November 2023 besteht das Recht auf Pflegefreistellung für alle Personen, mit denen man im gemeinsamen Haushalt lebt, beispielsweise auch für Geschwister“, so Eigner-Pichler. Für nahe Angehörige haben Sie auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, also beispielsweise für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt.
Zweite Woche für Kinder unter zwölf Jahren
Auch wenn die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt oder ein Elternteil das Kind (unter zehn Jahren) ins Krankenhaus begleiten muss, kann eine Pflegefreistellung (Betreuungs- bzw. Begleitfreistellung) beantragt werden. Wichtig in dem Zusammenhang: Für all diese Pflegefreistellungsarten steht den Arbeitnehmer:innen insgesamt nur eine Woche pro Arbeitsjahr zu. Egal, wie viele Personen zu pflegen oder zu betreuen sind. Eine zweite Freistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres (im Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit) steht nur dann zu, wenn ein Kind, das unter zwölf Jahren ist, neuerlich pflegebedürftig erkrankt.
AK-Präsident Günther Goach appelliert: „Sollten Sie dennoch wegen der Pflegefreistellung Diskriminierung am Arbeitsplatz erfahren, wenden Sie sich an unsere Juristinnen und Juristen!“