24.3.2023

AK Kärnten: Notstandshilfe im Monat nach Rehabilitationsgeldbezug ist zu gewähren! 

AK/24 – Rehageldbezieherin wurde die Notstandshilfe im Folgemonat nicht gewährt. AK-Sozialrechtsexperten legten Beschwerde ein. Mit Erfolg. „Menschen sind auf dieses Geld bei Rekonvaleszenz angewiesen, fehlt ein Monat wird es finanziell eng für die Betroffenen – die AK hilft“, so AK-Präsident Günther Goach.

Nach Beendigung einer langwierigen medizinischen Rehabilitation, wo Reha­bilitationsgeld – also eine Leistung der Krankenversicherung durch einen Be­scheid der Pensionsversicherung – ihren Lebensunterhalt finanziert, beantragte eine Kärntnerin für den Folgemonat die Notstands­hilfe beim Arbeitsmarktservice (AMS), um bis zum nächsten Job, Essen und ein Dach über dem Kopf bezahlen zu können.

Doch der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass mit Ende des Rehabilitationsgeldbezuges dieses für den Folgemonat auf die Notstands­hilfe angerechnet wird. „Damit lag, laut AMS, kein Notstand vor, also auch kein Geld für die Betroffene für einen ganzen Monat“, erklärte Gerald Prein, Leiter des AK-Sozialrechts und betont: „In diese Situation kamen bereits mehrere Kärntner“. Die AK-Sozialrechtsexperten überprüf­ten die Fälle und legten gerichtlich Be­schwerde ein – mit Erfolg für alle Betrof­fenen.

Die rechtliche Klarstellung ergab, dass Einkommen, das zu einem Ruhen der Leistung (Paragraf 16 des Arbeits­losenversicherungsgesetz) führt – damit auch das Rehabilitationsgeld – nicht auf die Notstandshilfe anzurechnen ist.

„Ge­stellte Anträge auf Notstandshilfe sind daher vom AMS nicht abzuweisen“, so Prein.

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