18.6.2024

Krank am Meer? Mit den Tipps der AK Kärnten fallen die Urlaubstage nicht ins Wasser

AK/37 – Im Urlaub krank zu werden, ist sicherlich keine angenehme Erfahrung. Doch unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie zumindest nicht auf die Urlaubstage verzichten, an denen Sie krank sind. AK-Jurist Maximilian Turrini klärt auf.

Wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen informiert sowie bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstands-Bestätigung vorgelegt wird, zählen die Tage nicht als Urlaub. „Diese Tage werden dem Urlaubskonto gutgeschrieben. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die krankheitsbedingte Unterbrechung den Urlaub nicht verlängert. Sobald der vereinbarte Urlaub endet oder man wieder gesund ist, geht’s auch wieder zurück in den Job“, erklärt Maximilian Turrini, Leiter der Abteilung „Arbeits- und Sozialrecht“ in der Arbeiterkammer Kärnten.

Doch was ist zu tun, wenn einen etwa Fieber während des Aufenthalts am Meer erwischt? Turrini: „Wer im Ausland erkrankt, benötigt neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung über die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses durch zugelassene Ärzte. Diese Bestätigung entfällt, wenn man nachweisen kann, in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt worden zu sein.“

Hier gilt die E-Card (nicht)

In der EU und Schweiz, in Großbritannien, Island, Liechtenstein, Mazedonien und Norwegen können Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) für die Krankenbehandlung benützen. Diese finden Sie auf der Rückseite Ihrer E-Card. Für andere Destinationen müssen Sie sich einen Urlaubskrankenschein bei Ihrem Sozialversicherungsträger holen.

Geht Kündigung im Krankenstand?

„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor dem Verlust des Arbeitsplatzes auch während eines Krankenstandes nicht geschützt. Dabei gelten dieselben Kündigungsfristen und -termine. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen das Entgelt auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiterbezahlen, sofern die Arbeiternehmerinnen und Arbeitsnehmer noch einen Anspruch darauf haben“, erklärt der AK-Jurist.

AK-Präsident Günther Goach gibt zu bedenken: „Damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Leistung am Arbeitsplatz erbringen können, ist es unerlässlich, dass sie sich auch im Krankheitsfall in Ruhe auskurieren können, ohne Angst zu haben, den ihnen zustehenden Urlaub oder gar den Job zu verlieren. Wir fordern daher einen Kündigungsschutz im Krankenstand, unabhängig davon, ob dieser durch eine Krankheit oder aufgrund eines Arbeitsunfalls verursacht wurde.“

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