20.6.2024

Arbeiten im Sommer: Zehn Tipps für einen gelungenen Ferialjob

AK/38 – Viele Kärntner Jugendliche nutzen die Sommerzeit, um sich mit Ferialjobs das Taschengeld aufzubessern und natürlich auch, um erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Damit der Ferialjob nicht mit einer bösen Überraschung endet, haben die AK-Expert:innen die zehn wichtigsten Tipps zusammengetragen.

1. Schriftlicher Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ferialarbeiter:in und Arbeitgeber:in, die Tätigkeit, Beginn und Ende, Arbeitszeit sowie die Bezahlung festhält. Der Arbeitsvertrag kann zwar schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, die AK empfiehlt jedoch einen schriftlichen Vertrag. Jedenfalls müssen Ferialbeschäftigte sofort nach Aufnahme der Tätigkeit einen Dienstzettel erhalten: Darauf ist kurz zusammengefasst, was mündlich vereinbart wurde (unbedingt aufbewahren!).

2. Arbeitszeiten, Pausen

Unter 18 Jahren darf man höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. im Gastgewerbe) kann die Wochenarbeitszeit 45, die tägliche Arbeitszeit neun Stunden betragen. Wenn man mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, hat man Anspruch auf eine halbe Stunde Ruhepause. Ferialbeschäftigte über 18 Jahre müssen spätestens nach sechs Stunden eine Pause einlegen.

3. Aufzeichnungen führen

Unbedingt regelmäßig Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sowie die genauen Tätigkeiten führen und diese auch aufbewahren. Werden seitens des/der Chef:in Aufzeichnungen vorgelegt, die nicht korrekt sind, diese nicht unterschreiben!

4. Mindestbezahlung nach Kollektiv

Der Ferienjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Branche keinen, bildet das ortsübliche Entgelt die Grundnorm. 700 bis 1.500 Euro brutto sollte der Ferialjob also auf jeden Fall bringen!

5. Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Ob Ferialbeschäftigte anteilig Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, hängt vom Kollektivvertrag der Branche ab.

6. Urlaubsanspruch und -ersatzleistung

Selbst wenn nur ein paar Wochen gearbeitet wird: Auch Ferialbeschäftigte haben einen Urlaubsanspruch, und zwar anteilig je nach Beschäftigungsdauer. Je gearbeiteten Monat sind das bei einer Fünf-Tage-Woche zwei Urlaubstage. Wer die bezahlte Freizeit nicht konsumiert, kriegt am Ende Bares – in Form der Urlaubsersatzleistung.

7. Lohnabrechnung checken!

Ein Gehaltszettel ist auch für Ferialbeschäftigte Pflicht! Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z. B. Lohn oder Urlaubsersatzleistung), sollte der/die Arbeitgeber:in sofort per Einschreiben zur Nachzahlung aufgefordert werden.

8. Korrekt sozialversichert?

Schon bevor man die Arbeit aufnimmt, muss man vom/von der Arbeitgeber:in bei der ÖGK angemeldet werden. Eine Kopie der Anmeldung geht sofort an den/die Ferialbeschäftigte:n. Das ist wichtig, um bei Arbeitsunfall oder Krankheit abgesichert zu sein. Und für die Zukunft bedeutend: Beim Ferialjob werden bereits erste Ansprüche auf die Pension erworben! Nach Ende der Beschäftigung gibt es noch eine Abmeldungskopie von der Sozialversicherung.

9. Verzicht nicht unterschreiben!

Vorsicht beim Kleingedruckten: Dort sind mitunter Verzichtserklärungen zu finden. Wer voreilig unterschreibt, könnte z. B. um geleistete Überstunden umfallen.

10. Lohnsteuerausgleich

Wer über das Jahr gerechnet weniger als 12.816 Euro verdient, ist nicht lohnsteuerpflichtig. Wurde dennoch Lohnsteuer abgezogen, können Ferialbeschäftigte sich diese mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen.

Weitere wichtige Informationen gibt es auf www.akyoung.at

Kontakt

Kontakt

Öffentlichkeitsarbeit
Tel. : 050 477-2402
E-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@akktn.at
  • © 2024 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477

  • Impressum