Entlassung
Bei fristlosen Entlassungen müssen Arbeitgeber bestimmte Regeln einhalten. Die Konsequenzen von berechtigten und unberechtigten Entlassungen für Sie.
Eine Servicekraft aus Kärnten wurde ungerechtfertigt fristlos entlassen. Dank der AK Kärnten musste der Arbeitgeber nicht nur die ausstehenden Entgelte begleichen, sondern auch eine Kündigungsentschädigung wegen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung bezahlen. AK-Präsident Günther Goach: „Die Rechte der Beschäftigten müssen respektiert werden! Wir setzen uns mit aller Kraft für sie ein!“
Die Mitarbeiterin erhielt völlig überraschend einen Anruf, sie solle am selben Tag mehrere Stunden früher als vereinbart ihren Dienst antreten. Als dies von der Dienstnehmerin berechtigt abgelehnt wurde, folgte prompt die nächste Änderung des Dienstplans für den Folgetag: Sie solle an ihrem freien Tag ebenfalls arbeiten. Die Reaktion des Arbeitgebers auf ihre erneute begründete Ablehnung war drastisch. Zunächst teilte er ihr die fristlose Entlassung per Firmen-Chat mit, drei Tage später folgte das schriftliche Auflösungsschreiben. „Eine derartige Vorgehensweise ist rechtlich nicht haltbar“, betont AK-Arbeitsrechtsexpertin Stefanie Unterpirker und führt aus: „Kurzfristige Dienstplanänderungen sind nur mit der Zustimmung der Beschäftigten zulässig. Eine Verweigerung rechtfertigt grundsätzlich keine fristlose Entlassung.“
Die AK-Arbeitsrechtsexpertin konnte den Fall erfolgreich abschließen und erkämpfte für die Kärntnerin rund 6.900 Euro brutto. Die Summe setzt sich zusammen aus Kündigungsentschädigung, Lohn- sowie weiteren Beendigungsansprüchen wie Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen.
AK-Präsident Günther Goach betont: „Dieser Fall zeigt einmal mehr: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht schutzlos. Wir stehen unseren Mitgliedern zur Seite – kompetent und kostenlos!“
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