Verpflichtende Weiterbildung gilt als Dienstzeit: Heimhelferin erhält dank AK Kärnten 2.700 Euro
Nach einem langen Arbeitstag noch bis 22 Uhr im Schulungsraum sitzen und dafür keinen Cent bekommen. Genau das war für eine Heimhelferin Realität, nachdem ihr Arbeitgeber sie zur Weiterbildung verpflichtet hatte, die Schulung jedoch nicht als Dienstzeit wertete. Die AK Kärnten schritt ein – mit Erfolg, der Arbeitgeber musste rund 2.700 Euro nachzahlen. AK-Präsident Günther Goach betont: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht auf den Kosten und dem Zeitaufwand verpflichtender Ausbildungen sitzen bleiben.“
Die Ausbildung umfasste rund 400 Lehreinheiten und fand überwiegend am Abend bis 22 Uhr statt. Der Arbeitgeber wertete diese Ausbildungszeiten jedoch nicht wie gesetzlich vorgeschrieben als Arbeitszeit und verweigerte daher die Bezahlung der aufgewendeten Stunden. Nach Einschaltung der AK Kärnten konnte rasch klargestellt werden, dass die Weiterbildung nicht freiwillig, sondern ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet worden war. Damit handelt es sich rechtlich um Arbeitszeit, die zu vergüten ist. Alexander Bernthaler, Arbeitsrechtsexperte in der AK-Bezirksstelle Villach, unterstreicht die klare Rechtslage: „Sobald eine Schulung oder Ausbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt oder gesetzlich sogar verpflichtend ist, zählt sie als Arbeitszeit. Das gilt unabhängig davon, ob sie während der regulären Arbeitszeit oder abends stattfindet.“ Arbeitgeber seien daher verpflichtet, diese Zeiten zu bezahlen und entsprechend abzurechnen.
Im konkreten Fall musste der Arbeitgeber schließlich die aushaftenden Stunden vollständig nachverrechnen. Insgesamt erhielt die Arbeitnehmerin eine Nachzahlung in Höhe von knapp 2.700 Euro. „Wir setzen uns konsequent dafür ein, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ihrem Recht kommen“, so der AK-Präsident abschließend.
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