31.10.2024

Kündigungsschutz nach Papamonat missachtet: AK setzte sich erfolgreich für Arbeitnehmer ein

AK/73 – Wenige Tage nach der Rückkehr aus dem Papamonat wurde ein Kärntner gekündigt. Der Arbeitnehmer wandte sich an die AK, die Klage wegen diskriminierender Beendigung einreichte. Die Parteien einigten sich außergerichtlich. AK-Präsident Günther Goach: „Die AK hat sich lange dafür eingesetzt, dass alle erwerbstätigen Väter den Anspruch auf den Papamonat haben. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurden auch Fristen eingeführt, die Beschäftigte auf der einen Seite und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf der anderen Seite schützen sollen. Diese müssen eingehalten werden!“

Rund zwei Wochen nach seiner Rückkehr aus dem sogenannten Papamonat erhielt ein Kärntner Arbeitnehmer die Kündigung. Sara Pöcheim, Juristin beim AK-Referat „Beruf, Familie und Gleichstellung“, sieht einen klaren Fall einer rechtsunwirksamen Kündigung sowie Diskriminierung aufgrund von Elternschaft. Die Juristin stellt klar: „Wenn Väter den Papamonat konsumieren, sind sie im Anschluss an diesen gesetzlich vier Wochen lang vor Kündigung geschützt. In diesem Fall hat sich der Arbeitgeber nicht an die Frist gehalten.“ Neben einer Kündigungsentschädigung einigten sich die Parteien im Vergleichswege auf eine zusätzliche Zahlung in der Höhe von 500 Euro. Dank der Unterstützung durch die Arbeiterkammer Kärnten erhielt der Arbeitnehmer schlussendlich 1.700 Euro netto.

Pöcheim erklärt: „Der Kündigungs- und Entlassungsschutz für Eltern, die den Papamonat konsumieren möchten, beginnt frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin bzw. mit der Vorankündigung, dass man diese berufliche Auszeit nehmen möchte.“

Der Vater kann den Papa­monat in der Dauer von einem Monat im Zeitraum nach der Geburt (ab Entlassung aus dem Krankenhaus) bis zum Ende des Be­schäftigungs­verbotes der Mutter in Anspruch nehmen. Sonstige Dienst­verhinderungs­gründe, z.B. aus Anlass der Geburt, bleiben davon unberührt. „Es ist irrelevant, wie lange der Mann im Unternehmen beschäftigt ist oder wie groß der Betrieb ist. Zeiten der Elternkarenz werden für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten, voll berücksichtigt. Die Vollanrechnung gilt für jedes Kind. All dies gilt auch für Frauen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen, deren Partnerinnen ein Kind erwarten“, informiert die AK-Juristin.

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