Vorsicht bei Versicherungen: Mündliche Zusage schützt nicht vor böser Überraschung
Eine Konsumentin wandte sich an die Arbeiterkammer Kärnten, in der Annahme, eine Zahlungsaufforderung ihrer Versicherung über rund 500 Euro zu Unrecht erhalten zu haben. Denn sie hatte sich zuvor auf die telefonische Auskunft ihres Betreuers verlassen. AK-Präsident Günther Goach warnt: „Viele Versicherte vertrauen auf mündliche Auskünfte und stehen am Ende vor Kosten, mit denen sie nicht gerechnet haben. Wir raten dazu, sich solche Informationen immer schriftlich geben zu lassen, um im Streitfall abgesichert zu sein.“
Eine Kärntnerin ruft ihren Versicherungsvertreter an, erkundigt sich nach möglichen Kosten, die im Zuge ihres Krankenhausaufenthaltes entstehen könnten, und bekommt die beruhigende Auskunft, dass „alles gedeckt“ sei. Doch kurz darauf liegt eine Rechnung über knapp 500 Euro im Briefkasten. Sie wandte sich an den Konsumentenschutz der AK Kärnten, weil sie davon ausging, dass die zuvor eingeholte mündliche Auskunft verbindlich sei. „Rechtlich betrachtet begründet die fehlende Information im Telefonat keinen Anspruch auf Erlass des Selbstbehalts. Dieser war beim Vertragsabschluss eindeutig vereinbart“, erklärt AK-Konsumentenschützerin Valentina Konatschnig, die dennoch beim Versicherungsunternehmen intervenierte und eine kulante Lösung erreichte: Der Versicherer verzichtete in diesem Fall auf den Selbstbehalt.
Tipps der Arbeiterkammer Kärnten
- Schriftliche Bestätigung einholen: Nur schriftliche Bestätigungen schützen im Streitfall. Gesprächsnotizen, E-Mails und Screenshots helfen, wenn es später zu Missverständnissen kommt.
- Vertrag genau prüfen: Selbstbehalte, Ausschlussgründe und Kostenbeteiligungen stehen immer im Vertrag, auch wenn sie im Gespräch nicht erwähnt werden.
- Bei Unklarheiten nachfragen: Lieber einmal mehr nachhaken, bevor man sich auf eine Aussage verlässt und einen Vertrag unterzeichnet. Besonders bei Krankenhaus, Zahn‑ oder Spezialbehandlungen.
- Kostenlose Unterstützung: konsument@akktn.at oder 050 477-2002