Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: "Nicht wegschauen, sondern handeln!"
Sommerzeit ist Praktikumszeit, doch leider bringt nicht jeder Praktikumsplatz nur schöne berufliche Erfahrungen mit sich, sondern mitunter auch traumatische Erlebnisse: Schülerinnen, Studentinnen und junge Frauen werden immer wieder Opfer von sexueller Belästigung, zeigt die Beratungsstatistik der Arbeiterkammer Kärnten. Die Scham ist groß und oft auch die Angst vor dem Verlust des Praktikumsplatzes. AK-Präsident Günther Goach: „Wenn Grenzen überschritten werden, ist es wichtig, nicht wegzusehen, sondern zu handeln! Das Referat ‚Beruf, Familie und Gleichstellung‘ in der AK bietet Rat und Unterstützung!“
Das Gleichbehandlungsgesetz definiert sexuelle Belästigung eindeutig als „ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist“. Michaela Eigner-Pichler, Leiterin des AK-Referats „Beruf, Familie und Gleichstellung“, verdeutlicht: „Entscheidend dabei ist: Sexuelle Belästigung ist das, was als solche empfunden wird und für Betroffene unerwünscht ist.“ Das Spektrum reicht von einem „freundschaftlichen“ Klaps über zweideutige Anspielungen bis hin zu Übergriffen.
So kann man sich wehren
Sofortmaßnahme: Belästigende Person darauf aufmerksam machen, dass ihr Verhalten unerwünscht ist und den Vorfall sofort einer Vertrauensperson melden.
Ansprechpartner:in im Betrieb: Kompetente Hilfe bieten Betriebsrät:innen, Betriebsärzt:innen oder Gleichstellungsbeauftragte im Unternehmen.
Externe Beratung: Gibt es diese Anlaufstellen im Betrieb nicht, können sich Betroffene an die AK, ihre Fachgewerkschaft oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.
Rechtliche Konsequenzen und Ansprüche
Die AK-Juristin stellt klar: „Der Betrieb muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sofort nach Bekanntwerden des Übergriffs Maßnahmen ergreifen, um betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen.“ Darüber hinaus besteht Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von mindestens 1.000 Euro. Dieser Anspruch besteht sowohl gegenüber der belästigenden Person als auch gegenüber den Vorgesetzten, wenn diese es unterlassen, angemessen zu reagieren.
Bei Fragen: 050 477-2232 oder bfg@akktn.at