Erfolg vor Gericht: AK-Konsumentenschutz bekämpft „abgelaufenen“ Ryanair-Gutschein
AK/78 – Wegen ihres angeblich nicht mehr gültigen Ryanair-Gutscheins bat eine Klagenfurterin den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten um Unterstützung. Dieser reichte Klage bei Gericht ein. Schließlich musste die Fluglinie den Wert ersetzen. AK-Präsident Günther Goach: „Wer einen abgelaufenen Gutschein zu Hause hat, kann die Einlösung oder die Rückzahlung des Gutscheinwertes fordern. Wenn das Unternehmen nicht reagiert, hilft der AK-Konsumentenschutz.“
In den vergangenen Jahren haben Gutscheine als Geschenke enorm an Beliebtheit gewonnen. Sie bieten eine flexible Möglichkeit, Freunden und Familie eine Freude zu machen. Doch was passiert, wenn der Gutschein nicht rechtzeitig eingelöst wird? Eine Klagenfurterin erlebte genau das. Im Mai erhielt die in London lebende Frau von ihren Eltern einen Gutschein über 250 Euro für die Fluglinie Ryanair. Die Vorfreude auf die bevorstehenden Heimflüge zu Weihnachten und Silvester war groß. Doch in der Hektik der Feiertage vergaß sie, den Gutschein einzulösen. Als sie schließlich beim nächsten Flug daran dachte, war es zu spät: Der Gutschein war abgelaufen. Enttäuscht kontaktierte die Klagenfurterin die Fluglinie in der Hoffnung, den Gutschein verlängern oder rückwirkend für ihre Dezember-Buchungen nutzen zu können. Ihre Anfragen wurden jedoch mit einem klaren „Nein“ beantwortet. Sie wandte sich an den Konsumentenschutz der AK Kärnten.
Befristung unzulässig!
Laut Webseite haben Ryanair-Gutscheine eine Gültigkeit von 36 Monaten. Gemäß Auskunft eines Ryanair-Mitarbeiters, mit dem die Konsumentin in Kontakt war, verfällt der Gutschein nach einem Jahr. „Der Gutschein der Klagenfurterin ist allerdings bereits acht Monate nach Ausstellung ungültig gewesen. Wir haben versucht, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären – vergeblich. Wie schon oft bei Problemen mit dieser Fluglinie war eine Klage auch in diesem Fall unumgänglich“, erklärt AK-Jurist Herwig Höfferer. Das Unternehmen musste schließlich den Wert des Gutscheins ersetzen. „Laut Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist eine Befristung von Gutscheinen unzulässig, sie sind grundsätzlich 30 Jahre gültig“, erklärt der Konsumentenschützer.
Telefon Konsumentenschutz: 050 477-2002