15.1.2026

Pflege gilt nun als Schwerarbeit, aber: Nicht alle haben automatisch Anspruch

Seit 1. Jänner 2026 können Pflegekräfte unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 60 Jahren in Pension gehen. AK-Präsident Günther Goach: „Die Neuregelung erfasst längst nicht alle Beschäftigten im Pflegebereich. Entscheidend sind die konkrete Tätigkeit, die erforderlichen Versicherungszeiten sowie Schichtdienst an mindestens zwölf Tagen im Kalendermonat.“ Gleichzeitig appelliert die AK an alle Betroffenen mit früheren Ablehnungsbescheiden, ihre Ansprüche neu prüfen zu lassen.

Die neue Regelung betrifft ausschließlich Personen in anerkannten Pflegeberufen – von der Pflegeassistenz über die Pflegefachassistenz bis zum gehobenen Dienst. Verwaltungspersonal, Küchenmitarbeiter oder Reinigungskräfte in Pflegeeinrichtungen fallen nicht unter die Schwerarbeitsregelung. Erforderlich sind zudem 45 Versicherungsjahre sowie mindestens 120 Monate nachgewiesene Schwerarbeit innerhalb der letzten 20 Jahre. Außerdem muss an zumindest zwölf Tagen im Kalendermonat im Schichtdienst gearbeitet werden. „Viele Pflegekräfte, insbesondere in mobilen Diensten, erfüllen die Schichtdienstvoraussetzung nicht, und bleiben trotz hoher Belastung vom früheren Pensionsantritt ausgeschlossen“, kritisiert Goach.

Kein Automatismus – selbst aktiv werden

Die Schwerarbeit wird zudem nicht automatisch im Pensionskonto erfasst. Betroffene müssen selbst einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt stellen und ihre pflegerische Tätigkeit nachweisen. Besonders relevant ist die Neuregelung für jene, deren Anträge in der Vergangenheit abgelehnt wurden. „Diese Personen können ihre Fälle nun neu bewerten lassen“, appelliert Gerald Prein, Referatsleiter Sozialrecht in der AK Kärnten und betont: „All jene, die sich nicht sicher sind, ob sie Anspruch haben oder nicht bzw. jene, die einen negativen Bescheid beeinspruchen möchten, können sich gerne an uns wenden. Unsere Beratung ist kostenlos und vertraulich.“

Die wichtigsten Fakten im Überblick

  • Wer hat Anspruch? Personen in anerkannten Pflegeberufen (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, gehobener Dienst). Nicht erfasst: Verwaltung, Küche, Reinigung, technisches Personal.
  • Voraussetzungen: Pensionsantritt mit 60 Jahren, 45 Versicherungsjahre, 120 Monate Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren, mindesten zwölf Tage im Kalenderjahr im Schichtdienst.
  • Was ist zu tun? Aktiver Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt erforderlich. Nachweis der pflegerischen Tätigkeit durch Unterlagen. Keine automatische Erfassung!
  • Zweite Chance: Früher abgelehnte Anträge können neu eingereicht werden. Alte Ablehnungsgründe sind seit 1.1.2026 hinfällig.

Infos und Terminvereinbarung im Referat Sozialrecht der Arbeiterkammer Kärnten:

sozialrecht@akktn.at oder 050 477-1003

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