Stimmzettel & Wahlkarten
Nach Feststellung der Wahlvorschläge wird ein Stimmzettel aufgelegt.
Für Betriebe oder Arbeitnehmergruppen (Arbeiter oder Angestellte), in denen nur ein oder zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen.
1. Mehrheitswahlrecht (im Gegensatz zum Verhältniswahlrecht)
2. Wahlvorstand besteht nur aus einer Person (und einem Ersatzmitglied)
3. Keine zwingende Vorschrift zur Einbringung von Wahlvorschlägen
läuft das Wahlverfahren nach jenen Grundsätzen ab, die bisher beschrieben wurden. Von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels kann ohne weiteres abgesehen werden.
Der Wahlvorstand besteht nur aus einem Mitglied und einem Ersatzmitglied aus dem Bereich der aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmer.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt im vereinfachten Wahlverfahren nicht nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes, sondern nach dem Mehrheitswahlsystem. Als gewählt gilt immer nur der gesamte Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind bei der Feststellung der absoluten Mehrheit auch die ungültigen Stimmen zu berücksichtigen.
Es wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht. 15 Stimmen wurden abgegeben, davon:
Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen wurde nicht erreicht. Der Wahlvorstand hat daher das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich neu einzuleiten.
Sind mehrere Wahlvorschläge eingebracht worden, so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, wobei auch die ungültig abgegebenen Stimmen zu berücksichtigen sind.
Es wurden 2 Wahlvorschläge eingebracht. 17 Stimmen wurden abgegeben, davon entfielen auf:
Um die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erlangen, hätte der Wahlvorschlag 9 Stimmen erreichen müssen. In diesem Beispiel muss unmittelbar darauf ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.
Erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Gültige Stimmen können nur für die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Es werden ungültig abgegebene Stimmen nicht mehr als abgegeben gewertet.
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