Wahldurchführung
Die Betriebsratswahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchzuführen.
Die Geburtsstunde einer eigenen betrieblichen Verfassung als Grundlage für die Gründung von Betriebsräten schlug in Österreich nach dem Zusammenbruch der Monarchie im Jahre 1919.
Die Tatsache, es auf betrieblicher Ebene keine solidarische, gebündelte Interessenvertretung ("Gemeinsam sind wir stärker!") führte zur Ausbeutung der ArbeitnehmerInnen. Das war der Ausgangspunkt der Bemühungen, durch rechtliche Bestimmungen und durch eigene Vertretungskörper der Arbeitnehmer eine zumindest ansatzweise Gegenmacht zu den Arbeitgebern aufzubauen und so für mehr soziale Gerechtigkeit und Schutz für die Arbeitnehmer zu sorgen.
Da Lohn bzw. Gehalt für die Arbeitnehmer die einzige Erwerbsquelle darstellen, ist die Abhängigkeit vom Arbeitgeber wesentlich höher als umgekehrt. Zudem schwächt die in der Regel größere Anzahl an Arbeitnehmern die Verhandlungskraft gegenüber dem meist als Einzelperson agierenden Unternehmer.
Deshalb haben die Arbeitnehmer Organisationen geschaffen, die der Arbeitgeberseite bei Verhandlungen als durchsetzungsfähige Vertretungsorgane gegenüberstehen. Das sind auf betrieblicher Ebene die Betriebsräte, auf überbetrieblicher Ebene die Gewerkschaften und die Arbeiterkammern.
Um den größtmöglichen Erfolg für die Arbeitnehmer zu erzielen, sind die Stärke der Arbeitnehmerschaft und das Vertrauen in ihre Betriebsräte notwendig. Dieses Vertrauen kann jedoch nur gewährleistet werden, wenn die Arbeitnehmer ihre Vertreter – die Betriebsräte – selbst nach demokratischen Prinzipien bestimmen. Sichergestellt wird dies durch die im Arbeitsverfassungsgesetz verankerte gleiche und geheime Wahl der Betriebsräte.
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