Feriencamps: Eltern können die Betreuung ihrer Kinder steuerlich geltend machen

Viele Familien müssen für die Ferienbetreuung ihrer Kinder tief in die Tasche greifen. Zumindest einen Teil der Kosten für den Aufenthalt im Ferienlager oder einem Hort können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Die Arbeiterkammer informiert über die steuerlichen Regelungen.

Neun Wochen Schulferien, aber in den meisten Fällen höchstens drei bis vier Wochen Urlaub im Betrieb: Für viele Familien mit Schulkindern stellt die Betreuung ihrer Kinder nicht nur eine organisatorische, sondern auch eine finanzielle Herausforderung dar. Seit 1. Jänner 2009 gelten neue steuerrechtliche Bestimmungen. Jetzt können Eltern Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Arbeitnehmerveranlagung (Beilage L 1k) von der Steuer absetzen.

Als Voraussetzung gilt, dass das Kind noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat und von einer pädagogisch qualifizierten Person in den Sommerferien betreut wird. Weiters müssen die reinen Betreuungskosten in der Rechnung klar ersichtlich sein. Nicht abzugsfähig bleiben nach wie vor die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Nachhilfeunterricht oder Sportveranstaltungen. Abgeschrieben werden können übrigens auch Betreuungskosten unter dem Schuljahr.

Genaue Kostenaufschlüsselung

„Eltern sollten im Feriencamp oder Ferienhort nachfragen, ob sie eine genau aufgeschlüsselte Rechnung bekommen. Das kann am Jahresende bares Geld bringen“, informiert Dr. Bernhard Sapetschnig, Steuerexperte der AK Kärnten. Pro Kind und Kalenderjahr können insgesamt bis zu 2.300 Euro an reinen Betreuungskosten in Schul- oder Ferienzeit von der Steuer abgesetzt werden.

Weitere Informationen: AK-Steuerhotline 050 477-3000

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.